Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Konsequent effizient

In der Schweiz sind seit 2012 keine klassischen Glühbirnen mehr erhältlich, und seit 2018 ist auch der Verkauf von Halogenlampen verboten.

Trotzdem brennen in vielen Haushalten noch Überbleibsel davon. Wer endgültig und konsequent auf LED setzt, kann mittel- und langfristig Geld sparen.

Ein Austausch lohnt sich ökologisch

Der bewusste Umgang mit Energie ist für viele Menschen in der Schweiz eine Selbstverständlichkeit. Für alle, die gerne damit anfangen oder dabei noch besser werden möchten, bietet sich jederzeit eine gute Gelegenheit. Eine Heizung lässt sich nicht von heute auf morgen ersetzen, aber das letzte Auswechseln von Halogenlampen oder gar alten Glühbirnen geht ganz leicht.

LED-Leuchtkörper verbrauchen deutlich weniger Strom, leben länger, strahlen kein ultraviolettes Licht aus und funktionieren auch bei kalten Temperaturen. Ob Leuchtstoffröhren, Spotlichter oder Kühlschranklampen: Inzwischen sind sie für nahezu alle Lichtquellen im Haushalt eine gute Alternative. Und ein Austausch lohnt sich ökologisch – auch wenn die Halogenlampe oder die alte Glühbirne noch funktionieren.

Auf die Energieeffizienz-Etikette achten

Die Auswahl ist inzwischen gross, wobei LED nicht gleich LED ist. Ein Blick auf die Energieeffizienz-Etikette lohnt sich deshalb auf jeden Fall. Abhängig davon, wo die Lampe eingesetzt wird, ist auch die Wahl der Lichtfarbe relevant. Lassen Sie sich im Laden dazu beraten.

Übrigens: Klassische Glühbirnen und Halogenlampen lassen sich unkompliziert über den Abfall entsorgen. Energiesparlampen hingegen enthalten Quecksilber und verwertbare Metalle. Sie können kostenlos an Verkaufs- und Sammelstellen zurückgegeben werden.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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