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Ratgeber Ihr Hausarzt: Müdigkeit

In der Sprechstunde ist Müdigkeit ein sehr häufig genanntes Symptom von Patienten aller Altersklassen. Müdigkeit ist wie zum Beispiel Schmerz ein sehr subjektives Symptom, das heisst, dass es jeder unterschiedlich empfindet. Müdigkeit kann einen praktisch lähmen und den Alltag massiv einschränken – oder einfach am Nachmittag etwas häufiger gähnen lassen.

Müdigkeit ist ein normales Körpergefühl. Es signalisiert dem Körper, dass er schlafen sollte, und dass er sich die Ruhe und Regeneration holen sollte, die er braucht.

Eine kurz dauernde Müdigkeit (bis zu einem Monat) ist häufig nach einer akuten Erkrankung wie zum Beispiel einer Grippe oder nach einer starken beruflichen oder privaten Belastung auftretend.

Persistierende (andauernde) oder chronische Müdigkeit beschreibt eine Müdigkeit, die mehr als einen Monat bis sogar mehr als sechs Monate lang anhält. Hier empfiehlt es sich, eine Untersuchung des Blutes vorzunehmen. Eventuell könnte ein Eisenmangel, eine Blutzuckererkrankung oder eine Schilddrüsenunterfunktion vorliegen. Zudem können Einschränkungen der Nieren- oder Leberfunktion Müdigkeit verursachen. Weiterhin kann eine eingeschränkte Herzfunktion sowie eine eingeschränkte Lungenfunktion müde machen. Nicht zu vergessen sind diverse Medikamente, die als Nebenwirkung Müdigkeit hervorrufen können. Ebenso ursächlich für Müdigkeit sind Depressionen. Insgesamt aber sind all diese Erkrankungen sehr selten verantwortlich für die Müdigkeit.

Meistens ist Müdigkeit ein Symptom mit mehreren verschiedenen Ursachen, sprich eine Störung in der bio-psycho-sozialen Einheit. So soll neben der Optimierung der Schlafdauer und -qualität eine regelmässige, angemessene Aktivierung des Körpers und des Geistes erfolgen. Ebenso wichtig sind Entspannungsmassnahmen, die dem Körper zur Erholung verhelfen. Natürlich muss – falls vorhanden – die jeweilige Erkrankung entsprechend behandelt werden.

Oft bleiben aber all diese Massnahmen nur mässig erfolgreich. Dann ist es wichtig, dies so anzunehmen, sich selber nicht unter Druck zu setzen, um eine Verbesserung zu erzwingen, sondern dem Körper entsprechend Zeit und Erholung zu geben.

Dr. med. Melanie Bührer, Dorfstr. 24, Meilen, Tel. 044 923 25 71, m.buehrer@hin.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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