Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Tipps zur Schonung des Autos

Manchmal sind es kleine Tricks, die beim Fahrzeug auf Dauer einen Unterschied machen können.

Die vier wichtigesten haben wir hier zusammengefasst.

Trottoirs spitz queren

Die Reifen sind sehr wichtig für die Sicherheit. Besonders tückisch sind Schäden im Unterbau des Reifens – etwa der sogenannte Stossbruch im Reifengewebe durch derbes Queren des Trottoirs im spitzen Winkel –, die man oft erst spät anhand einer Beule in der Pneuflanke oder einem «Platten» bemerkt. Daher sollte man Trottoirs besonders behutsam und möglichst gerade überfahren.

Wischen ohne Wasser

Aus Sicherheitsgründen sind Frontscheiben aus Verbundglas. Dieses besteht aus einer äusseren und inneren Glasschicht sowie einer dünnen Folie zwischen den beiden Glasschichten. Im Vergleich zu anderen Glasscheiben sind die Frontscheiben kratzempfindlicher.

Mit den Jahren können sich anfangs unsichtbare Mikrokratzer summieren, bis der Durchblick zum Beispiel bei Gegenlicht gestört ist. Man sollte daher vermeiden, dass die Scheibenwischer Staub- und Schmutzteilchen über die Scheibe «schmirgeln». Also lieber häufiger als seltener die Wischwaschfunktion aktivieren.

Stetiges Dauerbremsen

Automatikgetriebe und dichter Verkehr tragen dazu bei, dass man bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor heute einerseits eher selten zurückschaltet, um das Auto bergab zu bremsen – und andererseits auch sonst generell häufiger dauerhaft leicht auf der Bremse steht. Schwaches Dauerbremsen nutzt Bremsbeläge schneller ab (mehr Feinstaub, dreckigere Räder), lässt der Bremse keine Zeit, wieder abzukühlen, und kann letztlich auch den Bremsscheiben schaden. Daher lieber bewusster und gezielter bremsen. Mit Automatikgetriebe bergab öfters mal manuell herunterschalten und ab und zu ruhig mal kräftiger abbremsen (natürlich nur, wenn es gefahrlos geht).

Elektroautos stets vollladen

Zwar sind moderne E-Autos durchaus auf viele Ladezyklen ausgelegt, aber auch bei ihnen gilt: Wer sich beim Laden zwischen 20 und 80 Prozent Ladekapazität bewegt, verlängert tendenziell das Batterieleben. Wer auf Reisen schnelllädt, sollte dies lieber auf 80 statt auf 100 Prozent tun. Ganz vermeiden sollte man eine Tiefentladung bis auf unter 15 oder gar 5 Prozent.

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen