Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Wenn das Festessen schwer im Magen liegt

Nun sind sie vorbei, die Festtage, welche auch immer wieder mit üppigen Mahlzeiten, vermehrtem Konsum von Alkohol und anderen Genussmitteln einhergehen. Das alles kann einem gelegentlich schwer im Magen liegen und zu Völlegefühl, Druck in der Magengegend oder Sodbrennen führen.

Wenn sich diese Beschwerden aber auch nach einigen Tagen mit leichterer Kost und Verzicht auf Genussmittel nicht bessern, sogar von Appetitlosigkeit oder auch Erbrechen begleitet werden, dann könnte es sich um eine Magenschleimhautentzündung (Gastritis) handeln. Eine Gastritis entsteht dann, wenn sich die Magenschleimhaut nicht mehr genügend gegen die eigene Säure schützen kann bzw. wenn das Säuregleichgewicht im Magen gestört ist.

Ursächlich für eine erhöhte Säureproduktion kann Stress unterschiedlicher Ursache sein (auch als Folge einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls), ausserdem Alkohol, Nikotin oder Koffein (auch in Energy-Drinks) ebenso wie Medikamente, z.B. entzündungshemmende Schmerzmittel, Viren oder Bakterien.

Bei anhaltender Exposition gegenüber einem oder mehreren der genannten Faktoren kann, es zu einem Magengeschwür (Ulcus) und damit einhergehend im schlimmsten Fall auch zu einer Magenblutung kommen, was einen dringlichen Notfall darstellt und sich meist mit Erbrechen von dunklem Blut äussert.

Bei anhaltenden Beschwerden in der Magengegend sollte eine ärztliche Abklärung erfolgen, um eine allfällige Gastritis zu behandeln. Dies geschieht meist mittels Medikamenten, welche die Säureproduktion im Magen senken, so dass sich die Magenschleimhaut regenerieren kann. Bei fehlender Besserung nach vier Wochen unter Therapie sollte die Diagnose nochmals überprüft und eine Magenspiegelung in Betracht gezogen werden, bei welcher z.B. auch Gewebeproben entnommen und damit Rückschlüsse auf die Ursache der Gastritis gewonnen werden können.

So hoffe ich, dass Ihnen 2023 nicht auf dem Magen liegen wird und wünsche Ihnen viel Gesundheit.

Dr. med Sophie Ito-Jung, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin,

Dorfstrasse 24, Meilen, Telefon 044 923 25 71

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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